Abmahnung von eBay-Händlern

Die Verbraucherzentrale hat gerade 80 eBay-Shops untersucht. Dabei wurden alle untersuchten Shops beanstandet und immerhin 71 Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten ausgesprochen und 7 Klagen eingereicht. Besonders problematisch private Händler, die als gewerblich eingestuft werden müssten. Im Vordergrund der Kritik steht, dass Verbraucher nicht über Widerruf, Gewährleistungsanspruch informiert wurden oder die Anbieterangaben nicht stimmen. Der Bericht des Bundesverbands der Verbraucherzentrale kann als PDF-Dokument abgerufen werden.
Die aktuellen Regeln
- Widerrufsfrist bei eBay-Versteigerung von einem Monat nach Erhalt der Ware und einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung
- Zwei Jahre Gewährleistung bei Neuwaren
- Firmenname und E-Mail Adresse müssen angegeben werden
- Private Anbieter müssen kein Widerrufsrecht einräumen und die Gewährleistung kann vollständig ausgeschlossen werden.
Eike Elser 14-12-2007
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One Response to “Abmahnung von eBay-Händlern”
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Als mir die Bad Homburger von ihrer Dortmunder Filiale aus wegen einer Lappalie ans Schienbein traten, hab ich die Dame einfach taktisch genervt. Hintergrund: Der beantandete Wettbewerbsvorteil existierte de facto NICHT und es wurde kein Wettbewerber nachgewiesen. Ergo: Mißbräuchliche Abmahnung.
Wenn die schon so tief gesunken sind, wie steht es dann um irgendeine abgewrackte Kanzlei, die eigentlich pleite ist? Wird die vom Finanzamt als Liebhaberei abgekanzelt? Was ist eigentlich mit der Bundesrepublik Deutschland? Meines Wissens haben wir auch beim Bund eine finanzielle Schieflage.
Hans Kolpak
Jura-Weblog