Hackerparagraf (202c StGB) ein Workaround

Keine Kriminalisierung der Administratoren trotz § 202c StGB – wie geht das?
Vor einiger Zeit ging der "Hackerparagraf" durch alle Medien. Danach steht zu befürchten, dass Administratoren oder Sicherheitsbeauftragte durch den Einsatz von Netzwerkanalyse- und Sicherheitstools eine strafbare Handlung begehen. Nach dem gesetz ist die böse Absicht – besser gesagt ein erkennbarer Versuch jemanden zu schädigen – nicht erforderlich, der Besitz und Einsatz der Programme reichen aus, um mit Paragraf 202 StGB in Konflikt zu geraten.
Entsprechend Stellungnahmen auch hier im Blog gab es viele und nicht wenige waren verunsichert. Was bisher fehlte ist ein Workaround der das Problem benennt und Wege findet, die erforderliche Sicherheitsüberwachung dennoch vorzunehmen.
In einem Positionspapier der European Expert Group for IT Security (EICAR) geht es um die Rechtssituation beim Einsatz von Sicherheitstools. Dennis Jlussi (Nachwuchspreisträger der deutschen Stiftung für Recht und Informatik ) gibt darüber hinaus in einem Leitfaden mögliche Lösungsansätze für Administratoren und Sicherheitsbeauftragte, um erst gar nicht in die kriminelle Ecke zu kommen .
Eike Elser 26-10-2007
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